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	<title>STEUERKANZLEI THIERSCH</title>
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	<description>Steuerberatung für Privatpersonen, Unternehmen und Existenzgründer</description>
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		<title>Kein Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag bei Aufwandsentschädigung für Betreuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jul 2018 18:52:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege-Pauschbetrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf haben ehrenamtliche Betreuer keinen Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag (924 EUR im Kalenderjahr), wenn sie eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB erhalten. Unabhängig davon setzt der Abzug des Pflege-Pauschbetrags eine von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands voraus. Mit dieser Entscheidung will sich der ehrenamtliche  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf haben <b>ehrenamtliche Betreuer</b> keinen Anspruch auf einen <b>Pflege-Pauschbetrag</b> (924 EUR im Kalenderjahr), wenn sie eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB erhalten. Unabhängig davon setzt der Abzug des Pflege-Pauschbetrags eine von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer von <b>mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands</b> voraus.</p>
<p class="Text">Mit dieser Entscheidung will sich der ehrenamtliche Betreuer aber nicht zufrieden geben und hat <b>Revision</b> eingelegt. Da diese inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, die beiden „Thesen“ des Finanzgerichts zu überprüfen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E; Rev. BFH Az. VI R 52/17</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht</title>
		<link>https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/neue-rechtsprechung-zum-ausbildungsende-im-kindergeldrecht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neue-rechtsprechung-zum-ausbildungsende-im-kindergeldrecht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jul 2018 06:34:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Sachverhalt Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern <b>erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.</b> Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.</p>
<p class="Text">Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sodass es nicht auf das Ende der Ausbildungszeit ankommt. Dieser Auffassung widersprachen jedoch sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg als auch der Bundesfinanzhof.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das<b> Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift</b> geregelt ist.</p>
<p class="Text">Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der <b>Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg</b> dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, wonach eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht anzuwenden, da die Ausbildung an einer <b>dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule </b>absolviert wurde. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 14.9.2017, Az. III R 19/16</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung</title>
		<link>https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/betreutes-wohnen-wegen-demenz-als-aussergewoehnliche-belastung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=betreutes-wohnen-wegen-demenz-als-aussergewoehnliche-belastung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 06:29:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Betreutes Wohnen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. | Sachverhalt Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine <b>krankheitsbedingte</b> Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine <b>ständige Pflegebedürftigkeit</b> (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das Finanzamt spielte jedoch nicht mit. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging es von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich ein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild nicht feststellen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Die Abgrenzung zwischen <b>(nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung</b> ist oft schwierig. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um <b>eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, </b>in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das Finanzgericht hat aber klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISHINWEIS |</b> Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16, rkr., BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung</title>
		<link>https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/kindergeld-auch-bei-unterbrechung-der-ausbildung-wegen-dauerhafter-erkrankung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kindergeld-auch-bei-unterbrechung-der-ausbildung-wegen-dauerhafter-erkrankung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Jul 2018 07:32:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anspruch auf Kindergeld besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz fort, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung zwar unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. Hintergrund Unter gewissen Voraussetzungen können volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt werden. Dies gelingt beispielsweise dann, wenn das Kind  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/kindergeld-auch-bei-unterbrechung-der-ausbildung-wegen-dauerhafter-erkrankung/">Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de">STEUERKANZLEI THIERSCH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Der Anspruch auf Kindergeld besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz fort, wenn ein Kind seine Ausbildung <b>wegen einer dauerhaften Erkrankung</b> zwar unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund </b></p>
<p class="Text">Unter gewissen Voraussetzungen können <b>volljährige Kinder, </b>die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt werden. Dies gelingt beispielsweise dann, wenn das Kind <b>für einen Beruf ausgebildet wird. </b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Entscheidung </b></p>
<p class="Text">Im Streitfall fehlte es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Kind wegen seiner Erkrankung die Absicht aufgegeben hatte, seine Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Dass die <b>Dauer der Unterbrechung nicht absehbar</b> war, beurteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unschädlich.</p>
<p class="Text">Maßgeblich ist nur, so das Finanzgericht, dass die Ausbildung <b>aus krankheitsbedingten und damit aus objektiven Gründen</b> unterbrochen wurde. Und das konnte im Streitfall sowohl durch ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch durch eine Bescheinigung einer Amtsärztin belegt werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Weiterführender Hinweis</b></p>
<p class="Text">Eine Unterbrechung der Ausbildung während der <b>Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes </b>ist grundsätzlich ebenfalls unschädlich. Aber: Wird die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung des eigenen Kindes unterbrochen, befindet sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.2.2018, Az. 2 K 2487/16, FG Rheinland-Pfalz, PM vom 14.3.2018; BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden</title>
		<link>https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/nachzahlungszinsen-hoehe-nicht-zu-beanstanden/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nachzahlungszinsen-hoehe-nicht-zu-beanstanden</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Jul 2018 07:30:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>
		<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vereine]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsen Finanzamt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hält den für Nachzahlungszinsen relevanten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. | Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/nachzahlungszinsen-hoehe-nicht-zu-beanstanden/">Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de">STEUERKANZLEI THIERSCH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hält den für Nachzahlungszinsen relevanten <b>Zinssatz von 0,5 % pro Monat</b> (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 <b>für verfassungsgemäß.</b> |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen <b>beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, </b>in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.</p>
<p class="Text">Die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite lagen in 2013 in einer <b>Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % </b>(Datenbasis: Deutsche Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/nachzahlungszinsen-hoehe-nicht-zu-beanstanden/">Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de">STEUERKANZLEI THIERSCH</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt</title>
		<link>https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/kryptowaehrung-bitcoin-so-werden-gewinne-und-verluste-einkommensteuerlich-behandelt/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kryptowaehrung-bitcoin-so-werden-gewinne-und-verluste-einkommensteuerlich-behandelt</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jul 2018 12:21:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Bitcoins]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. | Hintergrund Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/kryptowaehrung-bitcoin-so-werden-gewinne-und-verluste-einkommensteuerlich-behandelt/">Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de">STEUERKANZLEI THIERSCH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur <b>ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins</b> auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein <b>digitales Zahlungsmittel,</b> welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist <b>kein gesetzliches Zahlungsmittel</b>.</p>
<p class="Text">Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die <b>starken Kursschwankungen</b> unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Gewerbliche Einkünfte</b></p>
<p class="Text">Werden Kryptowährungen im Rahmen einer <b>gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht</b> angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die Aufwendungen für das Mining der Kryptowährungen sind als <b>Betriebsausgaben</b> abzugsfähig.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen</b></p>
<p class="Text">Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu <b>sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, </b>wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<ul class="Text">
<li>Der Erwerb und der Verkauf fanden <b>innerhalb eines Jahres</b> statt.</li>
<li>Die Bitcoins wurden <b>nicht selbst generiert,</b> weil es dann am „Erwerb“ fehlt.</li>
</ul>
<p><b>PRAXISHINWEISE |</b> Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat. Verluste sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Eine Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist unzulässig.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen</b></p>
<p class="Text">Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um <b>kein privates Veräußerungsgeschäft,</b> weil es an einem Erwerb fehlt.</p>
<p class="Text">Die Bundesregierung hat jedoch auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins <b>nur gelegentlich generiert</b> werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei <b>(Freigrenze).</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel</b></p>
<p class="Text">Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen <b>Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. </b></p>
<p class="Text">Bei der <b>Ermittlung des Gewinns </b>sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis (= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.</p>
<p class="Text">Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die <b>Fifo-Methode</b> (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter <a href="http://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/kryptowaehrung-bitcoin-so-werden-gewinne-und-verluste-einkommensteuerlich-behandelt/">Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de">STEUERKANZLEI THIERSCH</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren</title>
		<link>https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/gesetzgeber-muss-grundsteuer-reformieren/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gesetzgeber-muss-grundsteuer-reformieren</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jun 2018 10:38:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jetzt ist es amtlich: Der Gesetzgeber muss die Grundsteuer reformieren! Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können. Hintergrund Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de/gesetzgeber-muss-grundsteuer-reformieren/">Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerkanzlei-thiersch.de">STEUERKANZLEI THIERSCH</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Jetzt ist es amtlich: Der Gesetzgeber muss die <b>Grundsteuer reformieren!</b> Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer <b>als verfassungswidrig</b> eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text"><b>Einheitswerte</b> sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse <b>im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964.</b> In den „neuen“ Bundesländern gilt sogar der 1.1.1935.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Entscheidung und Ausblick</b></p>
<p class="Text">Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn 2002 <b>mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.</b> Das Festhalten an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Das Bundesverfassungsgericht musste nur zur Bewertung <b>in den „alten“ Bundesländern</b> entscheiden. Die Urteilsgründe gelten aber erst Recht für das Beitrittsgebiet, da hier auf den 1.1.1935 abgestellt wird.</p>
<p class="Text">Der Gesetzgeber muss nun spätestens <b>bis zum 31.12.2019</b> eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die Regeln weiter. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, <b>längstens aber bis zum 31.12.2024 </b>angewandt werden. Die sehr lange Übergangsregelung ist dem hohen Verwaltungsaufwand geschuldet. Denn bundesweit müssen mehr als 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ob und für wen die Grundsteuer teurer wird, hängt von der neuen Bewertungsmethode ab. Da <strong>v</strong><b>erschiedenste Modelle</b> im Raum stehen, bleibt die Entwicklung abzuwarten</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az. 1 BvL 11/14, Az. 1 BvR 889/12, Az. 1 BvR 639/11, Az. 1 BvL 1/15, Az. 1 BvL 12/14; BVerfG, PM Nr. 21/2018 vom 10.4.2018</p>
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		<title>Neues aus der Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jun 2018 12:56:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können Sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden vorgestellt.  Vorbemerkungen Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 hundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-overflow:visible;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last fusion-column-no-min-height" style="--awb-bg-size:cover;--awb-margin-bottom:0px;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p style="text-align: justify;"><em>Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können Sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden vorgestellt. </em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vorbemerkungen</strong><br />
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Hierbei darf sich <strong>der Lebensmittelpunkt</strong> nicht am Beschäftigungsort befinden. Ein <strong>eigener Hausstand</strong> setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter/Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt. Zudem muss er sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen.<br />
Als Werbungskosten abzugsfähig sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind insbesondere:<br />
Kosten der <strong>Zweitwohnung</strong> (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat),<br />
Kosten für <strong>Familienheimfahrten</strong> (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR),<br />
<strong>Verpflegungsmehraufwand</strong> (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beachten Sie</strong> | Ob in die 1.000 EUR-Grenze auch Aufwendungen für die <strong>Wohnungseinrichtung</strong> einzubeziehen sind, ist strittig und liegt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.<br />
Ferner besteht <strong>ein Wahlrecht</strong>, das für Vielfahrer interessant sein kann: Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche <strong>Familienheimfahrten</strong> (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) wählen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hauptwohnung am Beschäftigungsort</strong><br />
Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, wann der <strong>Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen</strong>. Ergebnis: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitsplatz von der Hauptwohnung aus in <strong>zumutbarer Weise</strong> täglich erreichbar ist. Dabei kommt es (wie so oft) auf den Einzelfall an.<br />
Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrzeit mit dem Pkw betrug einschließlich eines Zeitzuschlags wegen Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten etwa <strong>1 Stunde</strong>. Diese Konstellation würdigte das Finanzgericht Baden-Württemberg als zumutbar, was der Bundesfinanzhof für möglich hielt und demzufolge nicht beanstandete.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>PRAXISHINWEIS </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #00968e;"><strong>Die Finanzverwaltung operiert mit einer Vereinfachungsformel, die auf der Gesetzesbegründung zur Reisekostenreform (ab 2014) beruht: Von einer Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt.</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vorhalten einer Wohnung</strong><br />
<strong>Sachverhalt</strong><br />
Eine Ärztin unterhielt eine Mietwohnung in Berlin. Wegen der Geburt der Tochter befand sie sich in Elternzeit und zog zu ihrem Lebensgefährten nach Hannover. Während der Elternzeit nahm sie eine Teilzeitstelle an. Geplant war, den Familienwohnsitz in Hannover beizubehalten und die Vollzeitstelle in Berlin nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die günstige Wohnung kündigte sie wegen des starken Wohnungsmangels nicht. Die Kosten (unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung) setzte sie als Werbungskosten an, was das Finanzamt aber ablehnte.<br />
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ dagegen den Werbungskostenabzug zu. Dieser ist weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe allenfalls völlig geringfügig waren.<br />
Beachten Sie | Letztlich entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof, da er der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Auslandsstudium</strong><br />
<strong>Sachverhalt</strong><br />
Eine Steuerpflichtige absolvierte nach einer vorangegangenen Ausbildung ein Studium. Während ihrer Auslandssemester blieb sie an der Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Den Abzug der Wohnungskosten und den Verpflegungsmehraufwand in Bezug auf die Auslandsaufenthalte erkannte das Finanzamt nicht an, was das Finanzgericht Münster bestätigte.<br />
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor. Die erste Tätigkeitsstätte befand sich während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule. Eine Universität ist auch bei einem Auslandssemester als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand, da die Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründet haben.<br />
Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da zur ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen seit der Reisekostenreform noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.<br />
Quelle | 1.000 EUR-Grenze: Rev. BFH Az. VI R 18/17; Hauptwohnung am Beschäftigungsort: BFH-Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 &#8211; S 2353/14/10002, Rz. 101; Vorhalten einer Wohnung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14, Rev. BFH Az. VI R 1/18; Auslandsstudium: FG Münster, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 1007/17 E,F, Rev. zugelassen</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<title>Vereine: Steuererklärungen nur noch elektronisch</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jun 2018 20:05:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, haben ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abzugeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig. Auch die einzureichenden Erklärungen haben sich geändert. Es ist je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, haben ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz<b> durch Datenfernübertragung elektronisch</b> abzugeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig.</p>
<p class="Text">Auch die <b>einzureichenden Erklärungen</b> haben sich geändert. Es ist je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage Gem“ und gegebenenfalls weiteren Anlagen einzureichen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, PM 4/2018 vom 22.1.2018</p>
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		<title>Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Neubaumaßnahmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stk]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jun 2018 20:35:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[private Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt). | Beachten Sie | Gegen die  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines <b>vorhandenen</b> Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die <b>Errichtung eines Neubaus</b> betreffen (z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt). |</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die <b>Revision anhängig.</b> Somit hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, Neubaumaßnahmen von begünstigten Maßnahmen abzugrenzen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017, Az. 6 K 6199/16, unter <a href="http://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 199205, Rev. BFH Az. VI R 53/17</p>
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