Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. |

Hintergrund

Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.

Gewerbliche Einkünfte

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Beachten Sie | Die Aufwendungen für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erwerb und der Verkauf fanden innerhalb eines Jahres statt.
  • Die Bitcoins wurden nicht selbst generiert, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

PRAXISHINWEISE | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat. Verluste sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Eine Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist unzulässig.

Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen

Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um kein privates Veräußerungsgeschäft, weil es an einem Erwerb fehlt.

Die Bundesregierung hat jedoch auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei (Freigrenze).

Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel

Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis (= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.

Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo-Methode (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018